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Sportförderungsgesetz

Das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) wurde umfassend revidiert und ist seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft.

Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport

Übersicht

Mit der Totalrevision der Sportförderungsgesetzes hat der Bund das Sportfördersystem den veränderten Bedingungen angepasst. Das neue Gesetz übernimmt die bewährten Prinzipien des alten Rechts und orientiert sich an folgenden materiellen Eckwerten:

  • Sport- und Bewegungsförderung für alle Altersgruppen: Angebote von Kantonen, Gemeinden und Privaten werden gemäss bisheriger Praxis subsidiär unterstützt und entwickelt.
  • Jugend+Sport J+S: Das Programm J+S wird für die 5- bis 20-Jährigen angeboten.
  • Schulsport: Der Bund hält am Schulsportobligatorium fest. Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit der Ausnahme der Berufsfachschulen fest. In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.
  • Leistungssport: Die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports durch den Bund erfolgt weiterhin subsidiär.
  • Dopingbekämpfung: Die Strafbestimmungen gegen das Dopingumfeld von Athleten werden verschärft. Weiter werden Rechtsgrundlagen geschaffen, um den Datenaustausch mit nationalen und internationalen Anti-Doping-Stellen zu gewährleisten.
  • Finanzen: Die Finanzhilfen an Sportverbände und andere Sportorganisationen werden vermehrt von deren Anstrengungen zugunsten des fairen Sports abhängig gemacht.

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat gestützt auf den Artikel 68 der Bundesverfassung und nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 11. November 2009 das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung am 17. Juni 2011 angenommen.

Dokumentation

Anhörung Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport

Anhörungsantworten


Bundesamt für Sport BASPO Kommunikation
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen
Tel.
+41 58 467 61 33

E-Mail

Bundesamt für Sport BASPO

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