Nationales Sportanlagenkonzept NASAK
Das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) ist ein Förderinstrument des Bundes im Bereich der Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

Übersicht
Gestützt auf den Auftrag zur Sportförderung in Artikel 68 der Bundesverfassung hat der Bund die Aufgabe, ein nationales Sportanlagenkonzept (NASAK) zu entwickeln und laufend zu aktualisieren (Art. 5 des Sportförderungsgesetzes, SpoFöG).
Als wichtiger Pfeiler der Sportförderung liegen dem NASAK insbesondere folgende Ziele zugrunde:
- Koordination der Sportinfrastrukturen von nationaler Bedeutung;
- Verbesserung der infrastrukturellen Bedingungen für die nationalen Sportverbände;
- Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit der Schweiz sowohl im Sport als auch bei der Durchführung wichtiger internationaler Sportveranstaltungen;
- Abstimmung der Sportinfrastrukturen von nationaler Bedeutung auf die übrigen Bundespolitiken (Sachpläne, Inventare).
Zur Erreichung dieser Ziele kann der Bund Finanzhilfen an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von nationaler Bedeutung ausrichten (Art. 5 Abs. 2 SpoFöG).
Kreditbeschlüsse des Parlaments
Kreditbeschluss | Datum | Beitrag in CHF |
|---|---|---|
NASAK 1 | 17.12.1998 | 60 Mio. |
NASAK 2 | 03.10.2000 | 20 Mio. |
NASAK 3 | 20.09.2007 | 14 Mio. |
NASAK 4 | 27.09.2012 | 70 Mio. |
Änderung Bundesbeschluss NASAK 4 | 06.03.2018 | 6 Mio. |
NASAK 4plus | 19.12.2019 | 15 Mio. |
NASAK 5 | 08.12.2021 | 79.8 Mio. |
Änderung Bundesbeschluss NASAK 5 (Kürzung) | 21.12.2023 | 59.1 Mio. |
Total | 244.1 Mio. |
Die Förderprogramme NASAK 1-4plus sind abgeschlossen. Nach Abschluss von NASAK 1-4 (voraussichtlich 2024) werden rund 120 Projekte realisiert sein. Rund 30 nationale Sportverbände werden von NASAK-Anlagen profitieren. Das gesamte Investitionsvolumen wird dann rund 1.7 Mrd. Franken und der durchschnittliche Beitragssatz knapp 10% betragen.
Mit dem Kredit NASAK 5 werden Projekte unterstützt, die in den Jahren 2022 bis 2027 realisiert werden. Mit NASAK 5 werden Investitionen von insgesamt gegen 900 Mio. Franken getätigt.
Stand Umsetzung NASAK 1-5 (Januar 2022):
- CHF 264.83 Mio. vom Parlament bewilligt
- CHF 148.5 Mio. vertraglich verpflichtet
- CHF 9.5 Mio. Verträge in Vorbereitung (NASAK 4plus)
- Umsetzung NASAK 5 angelaufen
- CHF 27 Mio. nicht beansprucht (Projektabbrüche oder -verzögerungen)
- 101 Anlagen in Betrieb
- über 50 Projekte im Bau oder in Planung (inkl. NASAK 5)
News
Dokumentation
Gesetzliche Grundlagen und Dokumente
- Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung, Art. 42–44 (SR 415.01)
- Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte, Art. 79–81 (SR 415.011)
Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4)
Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 3)
Botschaft über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4)
Nationales Sportanlagenkonzept vom 23. Oktober 1996
Botschaft über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 3)
Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4)
Botschaft über die Beiträge des Bundes an internationale Sportanlässe 2020 und 2021 sowie über die Ergänzung des Programms über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 4)
Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK): Stand der Programmumsetzung und Bedarfsabklärung
Bedarfserhebung Realisierungsreife NASAK-Projekte 2020-2021
Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung 2022–2027 (NASAK 5)
Botschaft über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung (NASAK 5)
Katalog
Nach Vorgabe von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV; SR 415.01) erstellt das BASPO einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung. Die Kriterien, wann einer Sportanlage nationale Bedeutung zukommt, sind in Art. 79 der Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und –projekte (VSpoFöP; SR 415.011) geregelt. Das BASPO aktualisiert den Katalog periodisch und publiziert ihn auf seiner Website.
Neuaufnahme von Sportanlagen in den NASAK-Katalog
Sportanlagen von nationaler Bedeutung, welche die NASAK-Kriterien erfüllen, können auf Antrag eines nationalen Sportverbandes in den NASAK-Katalog aufgenommen werden. Die nationale Bedeutung der Sportanlagen muss in den Anlagenkonzepten der Verbände dokumentiert sein. Zudem ist eine unterzeichnete, mehrjährige Benutzungsvereinbarung zwischen dem betreffenden Sportverband und der Trägerschaft der Anlage abzuschliessen. Des Weiteren muss ein Gesuchsformular um Aufnahme einer neuen Sportanlage in den NASAK-Katalog eingereicht werden.
Der Aufnahmeprozess ist wie folgt (Termine jährlich wiederkehrend):
- Jeweils bis 30. September: Einreichung des Anlagenkonzepts, der mehrjährigen Benutzungsvereinbarung sowie des ausgefüllten Gesuchsformulars durch den nationalen Sportverband an das BASPO. Das Gesuchsformular für die Aufnahme einer Sportanlage in den NASAK-Katalog sowie ein allfälliges Beispiel einer Benutzungsvereinbarung sind beim BASPO auf Nachfrage erhältlich.
- Oktober/November: Prüfung der Unterlagen durch das BASPO. Bei positivem Prüfresultat kann die zusätzlich gemeldete Sportanlage in den NASAK- Katalog aufgenommen werden. Die Aufnahme in den Katalog wird dem Verband schriftlich bestätigt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Anlage nicht im Katalog aufgelistet werden. Die Ablehnung wird begründet und dem Sportverband mitgeteilt.
- Per 1. Januar (des Folgejahres): Publikation des aktualisierten NASAK-Katalogs.
In den mehrjährigen Benutzungsvereinbarungen sollten mindestens folgende Informationen enthalten sein:
Art und Umfang der Nutzung
- Wie oft wird die Sportanlage genutzt? Eine Mindestnutzung wird vereinbart.
- Welche Massnahmen (Training, Wettkampf, Ausbildung) führt der Verband in der Anlage durch?
Nutzungsprioritäten und Reservation
- Der Sportverband soll für eine bestimmte Anzahl Tage Nutzungsprioritäten vor Vereinen und der Öffentlichkeit haben.
- Die Parteien vereinbaren einen Reservationsprozess. Die Jahresplanungen der Anlage und des Verbandes sollen aufeinander abgestimmt werden.
Finanzielles
- Die Parteien vereinbaren die Nutzungstarife (pro Person, pro Einheit, pro Tag oder pauschal) und für welche Angebote, Dienste, Services diese gelten.
- Die Nutzungstarife entsprechen den üblichen Tarifen der Anlage oder es wird eine Reduktion gewährt. Zweistufige Modelle sind möglich (z. B. kontingentierte Gratisnutzung, nach Aufbrauchen angepasster Tarif; unterschiedliche Tarife je nach Kaderangehörigkeit; etc.).
- Tarife für Training und Wettkampf können separat geregelt werden.
- Annullationsbedingungen werden geregelt.
Vertragsmodalitäten
- Ort und Datum der Vertragsunterzeichnung
- Unterschriften beider Parteien (Trägerschaft und Sportverband). Seitens Verband unterzeichnen sowohl die Geschäftsstelle/Direktion als auch das Präsidium.
- Vereinbarte Daten der Inkraftsetzung der Vereinbarung und Ende der Gültigkeit der Vereinbarung.
- Regelung über allfällige Nachfolgevereinbarung.
Verbände, welche bereits eine unterzeichnete Benutzungsvereinbarung mit laufender Gültigkeit haben, müssen keine neue Übereinkunft mit der Trägerschaft der Sportanlage treffen. Die bestehenden Verträge/Vereinbarungen sollen dem BASPO wie vorliegend zur Kenntnis gebracht werden.
Beispiele
Schwimmsportzentrum Uster
Skisprungschanzenanlage Kandersteg
Nationales Rudersportzentrum Sarnen
Schiessanlage Pieterlen bei Biel (Trainings- und Wettkampfanlage)
Inhaltsverzeichnis
Bundesamt für Sport BASPO
Maximilian Schubiger
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen























