Veröffentlicht am 10. Mai 2023
FAQ Risikoaktivitäten
Sie können z.B. auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen, die Sie dann auf Ihrer Webseite publizieren. Sollten Sie keinen Internetauftritt haben, dann können Sie Gästen, die das verlangen, einen entsprechenden schriftlichen Hinweis zukommen lassen. Wir empfehlen Ihnen der Einfachheit halber, AGB zu formulieren, in denen auch die Versicherung angesprochen ist. Diese gelten dann für sämtliche Aktivitäten, die Sie mit Gästen unternehmen.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Die für den jeweiligen Kanton zuständige Behörde finden Sie unter folgendem Link: Kontaktstellen
Die Bewilligung Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer gilt vier Jahre. Dasselbe gilt für BergführerInnen, Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, SchneesportlehrerInnen, WanderleiterInnen. Bewilligungen für Anbieter von zertifizierten Aktivitäten (Canyoning, River-Rafting, Wildwasserfahrten, Bungee-Jumping) sind hingegen nur zwei Jahre gültig.
Die Kantone dürfen lediglich Tätigkeiten regeln, welche von der Bundesgesetzgebung nicht bereits erfasst sind. Folglich ist weder eine Aufweichung noch eine Verschärfung von bestehendem Bundesrecht durch die Kantone möglich. Bei allfälligen Widersprüchen geht das Bundesrecht auf jeden Fall dem kantonalen Recht vor.
Das Bewilligungsgesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang I der Risikoaktivitätenverordnung enthalten. Die Risikoaktivitätenverordnung finden Sie unter folgendem Link: Risikoaktivitätenverordnung Weitere Informationen dazu können den Vollzugshinweisen entnommen werden.
Bundesamt für Sport BASPO
Stefanie Schafroth-Mägert
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen
