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Gesetz über Risikoaktivitäten

Risikoaktivitäten an Flüssen und Bächen unterstehen dem Risikoaktivitätengesetz. Gesetzliche Vorschriften müssen eingehalten werden.

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Übersicht

Covid-19: Lockerungen der Massnahmen im Bereich der Risikoaktivitäten

Mit Entscheid des Bundesrates vom 29. April 2020 können Lockerungen der Massnahmen im Sportbereich auf den 11. Mai 2020 erfolgen. Damit können ab diesem Datum auch sämtliche Outdoor-Angebote nach der Risikoaktivitätengesetzgebung wieder durchgeführt werden.

Weitere Informationen...

Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten regelt das Bergführer- und Schneesportlehrerwesen sowie andere gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten wie Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Der Bundesrat hat zu diesem Gesetz eine Ausführungsverordnung erlassen.

Die gewerbsmässig angebotenen Aktivitäten unterstehen einer Bewilligungspflicht. Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit bewilligungspflichtigen Aktivitäten (vgl. Art. 3 Abs. 1 RiskV) ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen. Mit dem Vollzug sind die Kantone betraut.

Aktuell


Dokumentation


Bundesamt für Sport BASPO Vollzug Risikoaktivitätengesetzgebung
Stefanie Mägert, Rechtsanwältin
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen
Tel.
+41 58 467 65 07

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