Gesetz über Risikoaktivitäten
Risikoaktivitäten an Flüssen und Bächen unterstehen dem Risikoaktivitätengesetz. Gesetzliche Vorschriften müssen eingehalten werden.

Übersicht
Covid-19: Lockerungen der Massnahmen im Bereich der Risikoaktivitäten
Mit Entscheid des Bundesrates vom 29. April 2020 können Lockerungen der Massnahmen im Sportbereich auf den 11. Mai 2020 erfolgen. Damit können ab diesem Datum auch sämtliche Outdoor-Angebote nach der Risikoaktivitätengesetzgebung wieder durchgeführt werden.
Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten regelt das Bergführer- und Schneesportlehrerwesen sowie andere gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten wie Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Der Bundesrat hat zu diesem Gesetz eine Ausführungsverordnung erlassen.
Die gewerbsmässig angebotenen Aktivitäten unterstehen einer Bewilligungspflicht. Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit bewilligungspflichtigen Aktivitäten (vgl. Art. 3 Abs. 1 RiskV) ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen. Mit dem Vollzug sind die Kantone betraut.
Aktuell
Dokumentation
Gesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Vernehmlassung 2018
Vernehmlassungsunterlagen 2011
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Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV)
PDF, 14 Seiten, 78 KB, Deutsch -
Kommentar zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV)
PDF, 14 Seiten, 130 KB, Deutsch -
Begleitschreiben Kantonsregierungen
PDF, 3 Seiten, 1 MB, Deutsch -
Begleitschreiben interessierte Kreise
PDF, 3 Seiten, 1 MB, Deutsch -
Liste der Vernehmlassungsadressaten
PDF, 7 Seiten, 39 KB, Deutsch -
Ergebnisbericht der Vernehmlassung
PDF, 37 Seiten, 237 KB, Deutsch -
Vernehmlassungsantworten
ZIP, 16 MB
Stefanie Mägert, Rechtsanwältin
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen
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- +41 58 467 65 07