Gesetz über Risikoaktivitäten
Risikoaktivitäten an Flüssen und Bächen unterstehen dem Risikoaktivitätengesetz. Gesetzliche Vorschriften müssen eingehalten werden.
Übersicht
Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten regelt das Bergführer- und Schneesportlehrerwesen sowie andere gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten wie Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Der Bundesrat hat zu diesem Gesetz eine Ausführungsverordnung erlassen.
Die gewerbsmässig angebotenen Aktivitäten unterstehen einer Bewilligungspflicht. Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit bewilligungspflichtigen Aktivitäten (vgl. Art. 3 Abs. 1 RiskV) ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen. Mit dem Vollzug sind die Kantone betraut.
Medienmitteilungen
Gesetz über Risikoaktivitäten tritt in Kraft
Am 1. Januar tritt das neue Gesetz über Risikoaktivitäten in Kraft. Kommerzielle Anbieter unterstehen neu einer Bewilligungspflicht.
Covid-19: Lockerungen der Massnahmen im Bereich der Risikoaktivitäten
Mit Entscheid des Bundesrates vom 29. April 2020 können Lockerungen der Massnahmen im Sportbereich auf den 11. Mai 2020 erfolgen. Damit können ab diesem Datum auch sämtliche Outdoor-Angebote nach der Risikoaktivitätengesetzgebung wieder durchgeführt werden.
Dokumentation
Gesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
- Risikoaktivitätenverordnung
- Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Vernehmlassung 2018
Vernehmlassungsunterlagen und Ergebnisbericht Vernehmlassung
Vernehmlassungsunterlagen 2011
Begleitschreiben interessierte Kreise
Begleitschreiben Kantonsregierungen
Kommentar zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV)
Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten
Vernehmlassungsantworten Risikoaktivitätengesetz
Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
Ergebnisbericht der Vernehmlassung
Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV)
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Bewilligungen
Verzeichnis der Personen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung einer Risikoaktivität (z.B. Canyoning, River-Rafting, Bungee-Jumping) verfügen.
Zertifizierung von Betrieben
Für das gewerbsmässige Anbieten von Canyoning, Riverrafting und Wildwasserfahrten auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III sowie Bungee-Jumping benötigen Betriebe eine Bewilligung gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung.
Gesetzliche Grundlagen der Risikoaktivitäten
Rechtliche Grundlagen zur Ausübung von Risikosportarten (Canyoning, River-Rafting, Bungee-Jumping). Die Aktivitäten unterstehen Bewilligungspflicht.
Merkblätter und Links
Merkblätter und Links zu Risikoaktivitäten
FAQ Risikoaktivitäten
Sie können z.B. auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen, die Sie dann auf Ihrer Webseite publizieren. Sollten Sie keinen Internetauftritt haben, dann können Sie Gästen, die das verlangen, einen entsprechenden schriftlichen Hinweis zukommen lassen. Wir empfehlen Ihnen der Einfachheit halber, AGB zu formulieren, in denen auch die Versicherung angesprochen ist. Diese gelten dann für sämtliche Aktivitäten, die Sie mit Gästen unternehmen.
Bundesamt für Sport BASPO
Stefanie Schafroth-Mägert
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen

