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Veröffentlicht am 22. Mai 2025

Gesetz über Risikoaktivitäten

Risikoaktivitäten an Flüssen und Bächen unterstehen dem Risikoaktivitätengesetz. Gesetzliche Vorschriften müssen eingehalten werden.

Übersicht

Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten regelt das Bergführer- und Schneesportlehrerwesen sowie andere gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten wie Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Der Bundesrat hat zu diesem Gesetz eine Ausführungsverordnung erlassen.

Die gewerbsmässig angebotenen Aktivitäten unterstehen einer Bewilligungspflicht. Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit bewilligungspflichtigen Aktivitäten (vgl. Art. 3 Abs. 1 RiskV) ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen. Mit dem Vollzug sind die Kantone betraut.

Medienmitteilungen

Dokumentation

Gesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Vernehmlassung 2018

Vernehmlassungsunterlagen und Ergebnisbericht Vernehmlassung

Vernehmlassungsunterlagen 2011

Verzeichnis der Bewilligungen

Verzeichnis der Personen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung einer Risikoaktivität (z.B. Canyoning, River-Rafting, Bungee-Jumping) verfügen.

Zertifizierung von Betrieben

Für das gewerbsmässige Anbieten von Canyoning, Riverrafting und Wildwasserfahrten auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III sowie Bungee-Jumping benötigen Betriebe eine Bewilligung gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung.

Gesetzliche Grundlagen der Risikoaktivitäten

Rechtliche Grundlagen zur Ausübung von Risikosportarten (Canyoning, River-Rafting, Bungee-Jumping). Die Aktivitäten unterstehen Bewilligungspflicht.

Merkblätter und Links

Merkblätter und Links zu Risikoaktivitäten

FAQ Risikoaktivitäten

Sie können z.B. auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinweisen, die Sie dann auf Ihrer Webseite publizieren. Sollten Sie keinen Internetauftritt haben, dann können Sie Gästen, die das verlangen, einen entsprechenden schriftlichen Hinweis zukommen lassen. Wir empfehlen Ihnen der Einfachheit halber, AGB zu formulieren, in denen auch die Versicherung angesprochen ist. Diese gelten dann für sämtliche Aktivitäten, die Sie mit Gästen unternehmen.

Bundesamt für Sport BASPO

Vollzug Risikoaktivitätengesetzgebung
Stefanie Schafroth-Mägert
Hauptstrasse 247
2532 Magglingen