Covid-19: Lockerungen der Massnahmen im Bereich der Risikoaktivitäten
Mit Entscheid des Bundesrates vom 29. April 2020 können Lockerungen der Massnahmen im Sportbereich auf den 11. Mai 2020 erfolgen. Damit können ab diesem Datum auch sämtliche Outdoor-Angebote nach der Risikoaktivitätengesetzgebung wieder durchgeführt werden.
30.04.2020 | KOMM BASPO
Der Bundesrat hat mit seinem Entscheid vom 29. April 2020 entschieden, dass vorderhand öffentliche und private Veranstaltungen weiterhin verboten sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe geschlossen bleiben. Im Rahmen von Kleingruppen bis max. 5 Personen sind jedoch Aktivitäten zulässig, sofern sie dem Sport (neu Artikel 6 Absätze 4 und 5 COVID-19-Verordnung 2) zugeordnet werden können.
Gemäss Interpretation der Bundesverwaltung sind alle Angebote, die unter die Risikoaktivitätengesetzgebung fallen, nach der Covid-19-Verordnung 2 im Sportbereich – und nicht im Dienstleistungsbereich – anzusiedeln. Dies gilt bis auf Weiteres, jedoch sicher bis am 8. Juni 2020.
Damit Angebote im Rahmen von Kleingruppen bis 5 Personen stattfinden können, wird jedoch ein Schutzkonzept benötigt. Das Bundesamt für Sport hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit, dem Dachverband des Schweizer Sports (Swiss Olympic) sowie mit Vertretern von Kantonen und Gemeinden Rahmenvorgaben erarbeitet (vgl. Rahmenvorgaben).
Die übergeordneten Grundsätze sind:
- Einhaltung der Hygieneregeln des BAG.
- Social-Distancing (2 m Mindestabstand zwischen allen Personen; 10 m2 pro Person; kein Körperkontakt)
- Maximale Gruppengrösse von fünf Personen gemäss aktueller behördlicher Vorgabe. Wenn möglich gleiche Gruppenzusammensetzung und Protokollierung der Teilnehmenden zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten.
- Besonders gefährdete Personen müssen die spezifischen Vorgaben des BAG beachten.
Im Bereich des Sports sind die einzelnen Sportverbände nun aufgefordert, gestützt auf diese Rahmenvorgaben Grobkonzepte zu entwickeln. Die Organisatoren von Sportaktivitäten müssen dann gestützt auf diese Grobkonzepte für ihre konkrete Aktivität ein Schutzkonzept entwickeln. Die Schutzkonzepte werden vorgängig von keiner Behörde genehmigt. Die zuständigen Behörden können jedoch eine Anlage schliessen oder eine Aktivität verbieten, wenn kein oder kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt.
Für den Bereich der Risikoaktivitätengesetzgebung ist ähnlich vorzugehen. Die Verbände entwickeln basierend auf den Rahmenvorgaben Grobkonzepte. Die Grobkonzepte sind durch das BASPO/BAG plausibilisieren zu lassen und werden danach auf der Webseite von Swiss Olympic sowie des SECO aufgeschaltet. Basierend auf diesen Konzepten hat jeder Anbieter für seine konkreten Aktivitäten an seinem spezifischen Ort ein Schutzkonzept zu entwickeln.
Ab 11. Mai 2020 dürfen auch Guide-Ausbildungen durchgeführt werden. Diese Ausbildungen stützen sich auf Artikel 5a der COVID-19-Verordnung 2. Auch hier gilt die Regelung der Kleingruppe von maximal 5 Personen sowie die Notwendigkeit eines entsprechenden Schutzkonzepts. Innerbetriebliche Ausbildungen von Guides waren bereits bis anhin möglich.
Häufige Fragen und Antworten zu den Lockerungen im Sport
Generell: Wer abseits öffentlicher Sportanlagen und nicht im Rahmen eines Vereins Sport treibt, kann dies frei tun. Es gelten die bekannten BAG-Vorgaben (Distanz, Hygiene, Versammlungsverbot).
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